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   BFH, 17.05.1994 - IV B 76/93   

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https://dejure.org/1994,13220
BFH, 17.05.1994 - IV B 76/93 (https://dejure.org/1994,13220)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1994 - IV B 76/93 (https://dejure.org/1994,13220)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1994 - IV B 76/93 (https://dejure.org/1994,13220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehung einer Divergenz in einem finanzgerichtlichen Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Forstbetrieb als Liebhaberei

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 17.05.1994 - IV B 76/93
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und dem Senatsurteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) ab, ist die Beschwerde unbegründet.

    Diese Auffassung entspricht den Ausführungen des Großen Senats des BFH (in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zum Begriff des Totalgewinns, in den nicht nur die laufenden Betriebsergebnisse, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs einzubeziehen sind (unter C IV 3c aa).

    Wenn dabei, wie die Kläger vorgetragen haben, Maßnahmen zur Vermeidung von Verlusten ergriffen werden, so ergeben sich bereits daraus Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Absicht, die auf Erzielung eines Totalgewinns spätestens mit der Veräußerung des Forstbetriebs gerichtet ist (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zu C IV 3c bb(1)).

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus BFH, 17.05.1994 - IV B 76/93
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und dem Senatsurteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) ab, ist die Beschwerde unbegründet.
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